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Jugendgemeinderat

Satzung

Satzung des Jugendgemeinderates von Matelica

Angenommen mit C.C. Nr. 75 vom 29.09.1999
Abgeändert mit C.C. Nr. 41 vom 10.05.2000 und Nr. 25 vom 24.05.2002.

Art. 1
Im Verwaltungsprogramm zur staatsbürgerlichen Bildung von Jugendlichen und zu ihrem sozio-kulturellen Wachstum wurde in Matelica der Jugendgemeinderat eingerichtet, damit die Jugendlichen sich ihrer Rechte und Pflichten den Institutionen und der Gemeinschaft gegenüber voll bewusst werden können.

Art. 2
Der Jugendgemeinderat hat vorschlagende und beratende Funktion zu Themen und Problematiken, die er durch Stellungnahmen oder Anfragen gegenüber den Gemeindeorganen vorlegt. Sie betreffen die gesamten behördlichen Aktivitäten Matelicas, sowie die verschiedenen Bedürfnisse und Anträge, die von den Jugendlichen selbst oder von Bürgern im Allgemeinen kommen.

Bezüglich Thematiken gemeinsamen sozialen Interesses wie z.B. Freizeit, Solidarität, Information, Umwelt und Grünflachen kann diese Einrichtung Kaufvorschläge machen, die innerhalb des dafür vorgesehenen Budgets liegen sollten, dazu auch Art. 17.
Die oben genannten Vorschläge werden durch Beschlüsse, die von den zuständigen Gemeindebehörden erlassen werden, realisiert.

Art. 3
Der Jugendgemeinderat übt seine Tätigkeit frei und unabhängig aus: seine Organisation und seine Wahlmodalitäten werden von der vorliegenden Satzung geregelt.

Art. 4
Die vom Jugendgemeinderat in Form von Vorschlägen oder Stellungnahmen getroffenen Entscheidungen werden von einem Beamten der Gemeinde, der den Sitzungen beiwohnt, protokolliert. Diese werden der Stadtverwaltung unterbreitet, welche eine schriftliche Antwort bezüglich des Problems oder des Gesuchs machen und die Schritte erläutern muss, die sie zur eventuellen Lösung des Problems einleiten wird.

Art. 5
Der Jugendgemeinderat kann vom Bürgermeister die Aufnahme eines genau beschriebenen Arguments in die Tagesordnung des Gemeinderats verlangen.

Art. 6
Der Arbeit des Jugendgemeinderats wird größtmögliche Publizität bezüglich des Vorgehens zugesprochen, das identisch mit dem des Gemeinderates ist. Die Sitzungen sind öffentlich.

Art. 7
Alle Studenten der Scuola Media in Matelica, die auch die Wählerschaft darstellen, können als Mitglieder des Jugendgemeinderats gewählt werden.

Art. 8
Der Jugendgemeinderat besteht aus 20 Mitgliedern plus Bürgermeister und ist 1 (ein) Schuljahr im Amt.

Art. 9
Die Wahlen unterliegen folgenden Zeiten und Durchführungsbestimmungen:
a. Eine gemischte Kommission aus Rektor und Bürgermeister (oder deren Vertreter), sowie ein vom Bürgermeister bestellter Gemeindebeamter überwachen die Durchführung der Wahl. Die Kommission hat außerdem die Aufgabe, Klarheit über unterschiedliche Meinungen bezüglich des Wahlkampfes und der Wahlen zu schaffen, sowie Entscheidungen bei eventuellen Unstimmigkeiten oder Unzufriedenheit zu treffen; die Kommission bestimmt und definiert die Wahlmodalitäten und –zeiten, die bei Bedarf auch von der in dieser Satzung festgelegten abweichen können.
b. Bis zum 15. Oktober werden die Kandidaturen im Rektorat vorgelegt; die Kandidaturen können frei sein, auch eine Selbstkandidatur ist möglich. In jedem Fall muss der Kandidat schriftlich sein Einverständnis zur Kandidatur geben.
c. Bis zum 20. Oktober stellt der Rektor durch Los eine Kandidatenliste mit Angabe von Familienname, Vorname und Klasse zusammen. Die Kandidatenzahl darf nicht unter 40 liegen.
d. Der Wahlkampf beginnt am Tag nach Veröffentlichung der Liste. Mit Einverständnis der Lehrer findet er in zweckmäßigen Formen (Versammlungen, Flugblättern, Klassendiskussionen usw.) statt.
e. Die Wahlen finden ausschließlich während der Schulzeit (9-12 Uhr) normalerweise am zweiten Freitag im November mit Wahlsitzen im Schulgebäude statt.
f. Die Wähler erhalten einen Stimmzettel mit der Kandidatenliste, der so aufgebaut sein muss, dass man maximal bis zu zwei Stimmen für den Gemeinderat abgeben kann. Die Wahl muss vollkommen unabhängig sein und das Wahlgeheimnis muss gewahrt werden.
g. Bürgermeister wird der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte; bei gleicher Stimmenzahl gewinnt der ältere der beiden Kandidaten.
h. Die Stimmenauszählung beginnt sofort nach Schließung der Wahlsitze. Die ersten 20 Kandidaten nach dem Bürgermeister stellen die Mitglieder des Gemeinderats dar. Bei gleicher Stimmenzahl der letzten Kandidaten gewinnt der ältere der beiden.
i. Am darauf folgenden Montag werden die Auszählungsergebnisse zusammen mit der Liste und der diesbezüglichen Stimmen dem Bürgermeister im Auftrag des Rektors ausgehändigt.
j. Der Bürgermeister verkündet auf der ersten möglichen Sitzung des Gemeinderats offiziell die Zusammensetzung des Jugendgemeinderats und überreicht dem Neubürgermeister eine Schärpe in den italienischen Nationalfarben, die dieser während der öffentlichen Zeremonien, denen er beiwohnt, tragen muss. Der Neubürgermeister seinerseits legt in die Hände des Bürgermeisters den Amtseid ab.
k. Im Dezember muss auf Einberufung des Bürgermeisters von Matelica die erste Sitzung des Jugendgemeinderats stattfinden.

Art. 10
Der Neubürgermeister nominiert sieben Mitglieder in den Gemeindeausschuss, indem er dem Mitglied mit den meisten Stimmen die Aufgabe des Vizebürgermeisters und die Assessorenämter den Mitgliedern in absteigender Reihenfolge überträgt. Hierbei muss er sich versichern, dass mindestens ein weibliches Mitglied darunter ist und alle Sektionen der Schule vertreten sind.
Auf der ersten Sitzung teilt der Neubürgermeister dem Gemeinderat die Namen der Mitglieder des Ratsausschusses, sowie den Vorschlag der allgemeinen Regierungsrichtlinien mit.

Art. 11
Der gewählte Bürgermeister hat das Recht zur Einberufung des Gemeinderats, zum Vorsitz und zur Leitung desselben und zur Einberufung und Leitung des Gemeindeausschusses.

Art. 12
Während seines Mandats muss der Bürgermeister die Ersetzung der ausgeschiedenen Mitglieder nach der Reihenfolge der Liste vornehmen.
Im Falle der Amtsniederlegung des Bürgermeisters während seines Mandats, wird dieser durch den nächsten Kandidaten auf der Liste ersetzt.

Art. 13
Der gewählte Gemeindeausschuss versammelt sich zu einem beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort, wo er Themen diskutiert und vorschlägt, die dem Gemeinderat zur Debatte vorgelegt werden. Dies geschieht immer mit Einverständnis der Schule.

Art. 14
Der Jugendgemeinderat versammelt sich im Jahr seines Mandats mindestens zwei Mal. Der Sitz ist der Ratssaal im Rathaus. Während seines Mandats versammelt sich der Jugendgemeinderat mindestens einmal zusammen mit dem Gemeinderat der Stadt Matelica.

Art. 15
Die Schule leitet intern und unabhängig die Modalitäten für eine Diskussion zwischen „Wählern und Gewählten“ im Bereich ihres „Kollegiums“ durch „Anhörungen“ oder „Debatten“ in dem für die didaktischen Aktivitäten am besten geeigneten Rahmen.

Art. 16
Im Schulgebäude der Scuola Media wird unter der Leitung einer gemischten Kommission wie in Art. 9 vorgesehen der Wahlausschuss eingerichtet, der aus vier Jugendlichen und einem Präsidenten besteht, die den Wahlen beiwohnen und die Pflicht haben, ihre Gültigkeit zu bestätigen und die Zahl der Stimmen der verschiedenen Kandidaten kontrollieren. Der Wahlausschuss wird durch die Anwesenheit eines Erwachsenen vergrößert, dessen Aufgabe in der Mithilfe bei oben genannten Operationen besteht.

Art. 17
Der Gemeindeausschuss stellt bei der Ausarbeitung des Haushaltsplans dem Jugendgemeinderat ein Budget zur Ausübung seiner Aktivitäten zur Verfügung, von dem ein Teil für die in Art. 2 Absatz 2 bestimmten Zwecke vorgesehen ist.
Zur Verwaltung des Budgets bedient sich der Jugendgemeinderat der Zusammenarbeit eines Stadtbeamten. Sitzungsgelder für die Treffen der Ratsmitglieder oder Spesenerstattungen sind nicht vorgesehen.